Politik
Was ist der Ortsvorsteher ?
Siehe auch: -> http://www.troisdorf-ortsteile.de
1. Für jede Ortschaft wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates in der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses einen Ortsvorsteher. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muß in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können.
2. Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuß weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuß soll den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.
3. Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.
Mit folgenden Geschäften der laufenden Verwaltung sind die Ortsvorsteher beauftragt:
a. der Bewirtschaftung der Zuschüsse für Altenfeste und Brauchtumspflege nach näherer Festlegung in den zuständigen Fachausschüssen,
b. dem Überbringen von Glückwünschen der Stadt bei Ehe- und Altersjubiläen,
c. der Organisation von Altenfesten und sonstigen Veranstaltungen der Brauchtumspflege seiner Ortschaft,
d. dem Ausstellen von Lebensbescheinigungen.
4. Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz des Verdienstausfalles nach Maßgabe des § 39 Abs. 7 Satz 7 i.V.m. § 45 Abs. 1 GO NW.
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